Satzung

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Tamburi Mundi Freiburg e.V.
Internationaler Verein für Rahmentrommeln / International Frame Drum Association

 

VEREINSSATZUNG

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Tamburi Mundi Freiburg" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein schafft insbesondere ein Forum zur Begegnung mit und zum gemeinsamen Erleben der Welt des Rahmentrommelns. Er fördert finanziell und ideell das gemeinsame Musizieren mit Rahmentrommeln, das Vertiefen des Rahmentrommel-Wissens und
-Könnens im Austausch zwischen Musikern und anderen Interessierten und die Wahrnehmung von Rahmentrommeln in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung des Festivals „Tamburi Mundi", von Konzerten, Workshops, Ausstellungen, Meisterkursen, Vorträgen, Präsentationen von Medien und Instrumenten, Sessions, Drumcircles und Straßenevents zum und mit Rahmentrommeln verwirklicht.
Darüber hinaus können weiteren Maßnahmen ergriffen werden, die dem Vereinszweck dienen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
„Orientalische Musikakademie Mannheim e.V.", Jungbuschstraße 18, 68159 Mannheim,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5 Jahresbeitrag

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung und
das Kuratorium.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Kassier. Die Vorsitzenden und der Kassier müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellen eines
Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 


§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Kassier, geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung versandt werden.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollte dieses Quorum unterschritten werden, kann der Vorstand innerhalb eines Monats unter Einhaltung der oben genannten Frist zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen, die dann auch bei Unterschreiten des Quorums beschlussfähig ist. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen.

2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder beantragt wird.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Versammlungsleitern zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 12 Kuratorium

 

1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen, den Kontakt zu und den Austausch mit den Mitgliedern zu fördern und den Verein nach außen hin zu repräsentieren.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.

3. Das Kuratorium wird von einem Vorsitzenden geleitet, der aus dem Kreis des Kuratoriums von dessen Mitgliedern gewählt wird.
4. Mindestens zweimal im Jahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzung entsprechend den Regelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung ein.

5. In den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.


Die vorstehende Satzung wurde am 01.08.2009 errichtet.